Allgemeine Auftragsbedingungen

für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Stand 01.04.2019)

§ 1 Geltungsbereich

Die „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der Steuerberatungsgesellschaft und dem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags

  1. Der Umfang der von der Steuerberatungsgesellschaft zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach dem erteilten Einzelauftrag unter Berücksichtigung der Regelungen im Rahmenvertrag.
  2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
  3. Zur Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  4. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Steuerberatungsgesellschaft im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
  5. Die Steuerberatungsgesellschaft legt alle vom Auftraggeber bekannt gegebenen Tatsachen und Auskünfte, insbesondere Zahlenangaben und Belege, als wahrheitsgemäß, richtig und vollständig zu Grunde. Soweit Unrichtigkeiten festgestellt werden, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
  6. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
  7. Die Beurteilung oder Sicherung der Ordnungsmäßigkeit elektronischer Unterlagen ist nicht Gegenstand des Auftrags.
  8. Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist die Steuerberatungsgesellschaft nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebene Folgerungen hinzuweisen.

§ 3 Verschwiegenheitspflicht

  1. Die Steuerberatungsgesellschaft ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort und besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Steuerberatungsgesellschaft ist. Die Steuerberatungsgesellschaft ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
  4. Die Steuerberatungsgesellschaft darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  5. Die Steuerberatungsgesellschaft hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. Die Steuerberatungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf derartige Risiken hinzuweisen und Lösungen anzubieten.

§ 4 Mitwirkung Dritter

  1. Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Zur Beauftragung Dritter ist er nur nach entsprechender ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers befugt. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat die Steuerberatungsgesellschaft dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 3 Abs. 1 verpflichten.
  2. Die Steuerberatungsgesellschaft haftet unter keinen Umständen für die Leistungen der Herangezogenen; bei Herangezogenen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen der Steuerberatungsgesellschaft.
  3. Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
  4. Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 2 Abs.2 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Steuerberatungsgesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

§ 5 Mängelbeseitigung

  1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Steuerberatungsgesellschaft ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. In Bezug auf einen Dienstvertrag (vgl. §§ 611, 675 BGB) kann der Auftraggeber die Nachbesserung durch die Steuerberatungsgesellschaft ablehnen, sofern das Mandat beendet ist und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch eine andere Person i.S.d. §§ 3, 3a StBerG festgestellt wird. Die Aufforderung zur Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Beseitigt die Steuerberatungsgesellschaft die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten der Steuerberatungsgesellschaft die Mängel durch eine andere Person i.S.d. §§ 3, 3a StBerG beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
  3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Steuerberatungsgesellschaft jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Steuerberatungsgesellschaft Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Steuerberatungsgesellschaft den Interessendes Auftraggebers vorgehen.

§ 6 Haftung

  1. Die Steuerberatungsgesellschaft haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Anspruch des Auftraggebers gegen die Steuerberatungsgesellschaft auf Ersatz eines nach § 2 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 EUR (in Worten: eine Million EUR) begrenzt.
  3. Wird im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in (2) genannten Betrag begrenzt, bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt wird.
  4. Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
    • in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
    • ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und
    • ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
  5. Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen der Steuerberatungsgesellschaft und diesen Personen begründet werden.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Steuerberatungsgesellschaft unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Steuerberatungsgesellschaft eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Steuerberatungsgesellschaft zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Steuerberatungsgesellschaft beeinträchtigen könnte.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Steuerberatungsgesellschaft nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  4. Setzt die Steuerberatungsgesellschaft beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen der Steuerberatungsgesellschaft zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von der Steuerberatungsgesellschaft vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Die Steuerberatungsgesellschaft bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch die Steuerberatungsgesellschaft entgegensteht.

§ 8 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

  1. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 7 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Steuerberatungsgesellschaft angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Steuerberatungsgesellschaft berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die Steuerberatungsgesellschaft den Vertrag fristlos kündigen. Gänzlich unberührt bleibt der Anspruch der Steuerberatungsgesellschaft auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Steuerberatungsgesellschaft von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
  2. Befindet sich der Auftraggeber in unangemessener Weise in Zahlungsverzug, darf die Steuerberatungsgesellschaft ihre Tätigkeit für den Auftraggeber bis zum Eingang der vollständigen Honorarforderungen einstellen. Ein unangemessener Zahlungsverzug im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere vor, wenn sich der Auftraggeber mit 1/12 der voraussichtlichen Jahresvergütung mehr als 30 Tage in Verzug befindet.

§ 9 Datenschutz

  1. Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbei-     tern im Rahmen des erteilten Auftrags maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich dabei aus Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Die Informationspflicht gem. Art. 13 oder 14 DS-GVO erfüllt die Steuerberatungsgesellschaft durch Übermittlung weiterer Informationen. Auf die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen wurde der Auftraggeber separat informiert.
  2. Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, einen Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung seiner Pflichten aus der DS-GVO und dem BDSG zu bestellen. Unterliegt der Datenschutzbeauftragte nicht bereits aus berufsrechtlichen Gründen der Verschwiegenheit, so verpflichtet die Steuerberatungsgesellschaft diesen auf das Datengeheimnis vor Aufnahme der Tätigkeit.

§ 10 Bemessung der Vergütung

  1. Die Vergütung der Steuerberatungsgesellschaft für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung mit dem jeweils maßgeblichen Stand. Lediglich § 9 Abs. 1 S.1 StBVV gelten insofern nicht, dass es einer in § 9 Abs. 1 S.1 StBVV geforderten persönlichen Unterzeichnung der Berechnung nicht bedarf. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf die in § 9 Abs.1 S.1 StBVV geforderte persönliche Unterzeichnung; einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB bedarf es daher ebenfalls nicht. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder (ausschließlich in außergerichtlichen Angelegenheiten) niedrigere als die gesetzliche Vergütung (vgl. § 4 Abs. 4 StBVV) in Textform vereinbart werden kann. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten darf nur vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und dem Haftungsrisiko der Steuerberatungsgesellschaft stehen.
  2. Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss in voller Höhe der zu erwartenden Gebühren und Auslagen zu fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht fristgerecht gezahlt, darf die Steuerberatungsgesellschaft nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Steuerberatungsgesellschaft ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

§ 11 Beendigung des Vertrags

  1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder durch gesellschaftsrechtliche Auflösung.
  2. Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der § 611, § 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
  3. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Bei Kündigung des Vertrags durch die Steuerberatungsgesellschaft sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet die Steuerberatungsgesellschaft nach § 6.
  5. Die Steuerberatungsgesellschaft ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist die Steuerberatungsgesellschaft verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
  6. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber der Steuerberatungsgesellschaft die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch die Steuerberatungsgesellschaft kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist
  7. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen bei der Steuerberatungsgesellschaft abzuholen.

§ 12 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Steuerberatungsgesellschaft nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden

§ 13 Handakten, Arbeitsergebnisse, Zurückbehaltungsrechte   

  1. Die Steuerberatungsgesellschaft hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Steuerberatungsgesellschaft den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
  2.  Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die Steuerberatungsgesellschaft dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. die Steuerberatungsgesellschaft kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
  3. Die Steuerberatungsgesellschaft kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 14 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
  2. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist.

§ 15 Gerichtsstand

Soweit sich als Auftraggeber und Auftragnehmer Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB gegenüberstehen, gilt zwischen Ihnen als Gerichtsstand der Ort der beruflichen Niederlassung der Steuerberatungsgesellschaft.

§ 16 Salvatorische Klausel

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am Nächsten kommt.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.